DaveD
Nicht registriert
|
am 27. 9. 2011 um 07:11 |
Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr.
Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen.
Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken.
Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.
Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben.
Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht.
Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar.
Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.
Was die Frage anbelangt, inwieweit Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen sich die Werbenden an den §§ 5 und 6 UWG messen lassen.
Dabei regelt § 5 UWG das Problemfeld der irreführenden Werbung und § 6 UWG dasjenige der vergleichenden Werbung. |
|
Aaron1
Nicht registriert
|
am 7. 10. 2011 um 10:55 |
Mein Lieblingsthema, Werbung mit Testergebnissen.
Denn ganz leicht wird aus der vermeintlichen Werbung irreführende Werbung mit Testergebnissen.
Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, so kann darin eine irreführende Werbung liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 UWG abzustellen. Hilfsweise kann jedoch auch auf die zuvor angesprochenen Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden. Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.
Es sind folgende Punkte zu beachten:
Die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung muss angegeben werden.
Der Werbende muss das Testergebnis zutreffend wiedergeben. Er sollte das Testergebnis daher nicht mit eigenen Worten wiedergeben, sondern den tatsächlichen Wortlaut verwenden. Auf negative Testergebnisse muss aber nicht hingewiesen werden.
Wirbt ein Hersteller mit älteren Testergebnissen, so ist die Werbung irreführend, wenn die Testergebnisse durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind. |
|
DaveD
Nicht registriert
|
am 14. 10. 2011 um 07:31 |
Testergebnisse dürfen nur dann für die Werbung herangezogen werden, wenn die Bewertung von einer unabhängigen Einrichtung (z.B. Stiftung Warentest) vorgenommen wurde. Wirbt ein Hersteller mit Ergebnissen eines Tests, den er selbst (womöglich noch entgeltlich) in Auftrag gegeben hat, so gilt diese Werbung in jedem Falle als irreführend.
Jetzt wo die Anuga zu Ende gegangen ist, können wir ja darüber sprechen.
Auf dieser Messe ist verstärkt zu sehen wie mit den Logos von CMA und DLG für Produkte geworben wird.
Dabei weiß jeder Insider,
dass für die Prüfung durch die CMA oder die DLG im VORAUS eine bestimmte Geldsumme zu entrichten ist. Also kann hier schon gar nicht mehr von einer unabhängigen Einrichtung
(siehe oben) gesprochen werden.
Mit anderen Worten, der Verbraucher wird getäuscht und es müsste verboten werden mit diesen sogenannten Auszeichnungen zu werben. |
|
HannesW
Nicht registriert
|
am 14. 4. 2013 um 16:16 |
Da ziehe ich mir ALDI vor. Wer die Hürden kennt, um dort erst mal gelistet zu werden, der hat anschließend volles Vertrauen in die dort verkauften Produkte.
Und wer einmal dabei ist und anschließend einmal Pfusch liefert ist draußen und brauch auch nie mehr zu versuchen wieder rein zu kommen.
|
|
|