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Testberichte - Central News:  Unerlaubte Datenspeicherung - droht Arbeitnehmern eine Kündigung?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 15. Dezember 2016 von Testberichte-Central.de

Testberichte Infos
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Datenspeicherung als Kündigungsgrund: Dienstliche Daten auf privaten Geräten wie Computern, Notebooks, Handys oder privaten UBS-Sticks bzw. Festplatten zu speichern, ist für Arbeitnehmern in der Praxis völlig normal. Die aller meisten denken überhaupt nicht weiter darüber nach. Oftmals ist es auch so, dass der Arbeitnehmer die ausdrückliche Erlaubnis dazu hat, Daten zu speichern, bzw. dass sogar zwingend erforderlich ist, damit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit überhaupt durchführen kann (z. B. beim Arbeiten im Home-Office). Trotzdem können Arbeitnehmer, die unbefugt unternehmensbezogene Daten speichern, unter Umständen (fristlos) gekündigt werden.

Bundesarbeitsgericht zum Thema unerlaubte Datenspeicherung: Durch eine unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einer privaten Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff kann die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs 2 BGB verletzt sein. Handelt es sich dabei um personenbezogene Daten iSv. § 3 Abs 1 BDSG 1990, kommt zudem ein Verstoß gegen § 5 S 1 BDSG 1990 in Betracht (BAG, Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 -, juris).

Bei Verletzung des Arbeitsvertrages droht Kündigung: Verletzt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag, kann immer auch eine Kündigung drohen. Damit die Kündigung wirksam ist, wird der Arbeitgeber zwar in der Regel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen. Das gilt immer nicht bei besonders gravierenden Verstößen.

Bei unerlaubter Datenspeicherung verschiedene Vertragsverstöße denkbar: Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass der Arbeitnehmer durch die unzulässige Speicherung von unternehmensbezogenen Daten in verschiedener Hinsicht gegen den Arbeitsvertrag verstoßen kann. Ein Verstoß kann sich zunächst aus der Speicherung an sich ergeben. Außerdem kann sich daraus eine Gefährdung der Interessen des Unternehmens wegen fehlender Sicherung gegen den Zugriff Dritter ergeben. Schließlich kommt auch eine Vertragspflichtverletzung unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz in Betracht.

Arbeitnehmer muss gegebenenfalls Einverständnis des Arbeitgebers beweisen können: Oftmals wird es so sein, dass der Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend mit der Speicherung der Daten durch den Arbeitnehmer einverstanden ist. Kommt es allerdings zum Streit, muss der Arbeitnehmer dieses Einverständnis nachweisen. Das ist oft gar nicht so einfach. Schriftliche Anweisungen gibt es oft nicht. Im Gegenteil, häufig ist im Arbeitsvertrag die Speicherung auf privaten Medien ausdrücklich untersagt. Kollegen, die man als Zeugen aufrufen will, sind häufig loyal gegenüber dem Arbeitgeber und können sich im Rahmen der Beweisaufnahme dann zum Beispiel nicht mehr "erinnern."

Fazit: Vorsicht bei Speicherung. Arbeitnehmer sollten bei der Speicherung entsprechender Daten äußerst vorsichtig vorgehen. Im Zweifel sollte man das vorherige schriftliche Einverständnis des Vorgesetzten einholen und gut aufbewahren.

Unser Angebot - Deutschlandweite Vertretung bei Kündigungen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest: Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

06.12.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

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Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Datenspeicherung als Kündigungsgrund: Dienstliche Daten auf privaten Geräten wie Computern, Notebooks, Handys oder privaten UBS-Sticks bzw. Festplatten zu speichern, ist für Arbeitnehmern in der Praxis völlig normal. Die aller meisten denken überhaupt nicht weiter darüber nach. Oftmals ist es auch so, dass der Arbeitnehmer die ausdrückliche Erlaubnis dazu hat, Daten zu speichern, bzw. dass sogar zwingend erforderlich ist, damit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit überhaupt durchführen kann (z. B. beim Arbeiten im Home-Office). Trotzdem können Arbeitnehmer, die unbefugt unternehmensbezogene Daten speichern, unter Umständen (fristlos) gekündigt werden.

Bundesarbeitsgericht zum Thema unerlaubte Datenspeicherung: Durch eine unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einer privaten Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff kann die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs 2 BGB verletzt sein. Handelt es sich dabei um personenbezogene Daten iSv. § 3 Abs 1 BDSG 1990, kommt zudem ein Verstoß gegen § 5 S 1 BDSG 1990 in Betracht (BAG, Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 -, juris).

Bei Verletzung des Arbeitsvertrages droht Kündigung: Verletzt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag, kann immer auch eine Kündigung drohen. Damit die Kündigung wirksam ist, wird der Arbeitgeber zwar in der Regel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen. Das gilt immer nicht bei besonders gravierenden Verstößen.

Bei unerlaubter Datenspeicherung verschiedene Vertragsverstöße denkbar: Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass der Arbeitnehmer durch die unzulässige Speicherung von unternehmensbezogenen Daten in verschiedener Hinsicht gegen den Arbeitsvertrag verstoßen kann. Ein Verstoß kann sich zunächst aus der Speicherung an sich ergeben. Außerdem kann sich daraus eine Gefährdung der Interessen des Unternehmens wegen fehlender Sicherung gegen den Zugriff Dritter ergeben. Schließlich kommt auch eine Vertragspflichtverletzung unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz in Betracht.

Arbeitnehmer muss gegebenenfalls Einverständnis des Arbeitgebers beweisen können: Oftmals wird es so sein, dass der Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend mit der Speicherung der Daten durch den Arbeitnehmer einverstanden ist. Kommt es allerdings zum Streit, muss der Arbeitnehmer dieses Einverständnis nachweisen. Das ist oft gar nicht so einfach. Schriftliche Anweisungen gibt es oft nicht. Im Gegenteil, häufig ist im Arbeitsvertrag die Speicherung auf privaten Medien ausdrücklich untersagt. Kollegen, die man als Zeugen aufrufen will, sind häufig loyal gegenüber dem Arbeitgeber und können sich im Rahmen der Beweisaufnahme dann zum Beispiel nicht mehr "erinnern."

Fazit: Vorsicht bei Speicherung. Arbeitnehmer sollten bei der Speicherung entsprechender Daten äußerst vorsichtig vorgehen. Im Zweifel sollte man das vorherige schriftliche Einverständnis des Vorgesetzten einholen und gut aufbewahren.

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06.12.2016

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