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Testberichte - Central News:  Fristlose Kündigung - Arbeitgeber darf Browserverlauf des Arbeitnehmers verwerten (Teil 2)

Veröffentlicht am Montag, dem 11. Juli 2016 von Testberichte-Central.de

Testberichte Infos
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PR-Gateway: Privates Surfen während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privaten Surfens während der Arbeitszeit trotz sechzehnjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit ohne vorherige Abmahnung für zulässig erachtet. Dies, obwohl das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers Arglosigkeit unterstellte. Ich hatte zu dieser Problematik bereits eine kritische Anmerkung geschrieben. Heute geht es um eine weitere heikle Frage in der Urteilsbegründung. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich den vom Arbeitgeber festgestellten Browserverlauf des Arbeitnehmers als Beweismittel herangezogen. Geht das?

Browserverlauf als Beweismittel verwertbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erhält eine Verwertung des vom Arbeitgeber erlangten Browserverlaufs des Arbeitnehmers für möglich. Dazu die Begründung im Einzelnen (Teil 1).

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (Auswertung) der Daten aufgrund IT-Nutzerrichtlinie und Arbeitsvertrag. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich der Grund für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten, nämlich eine Missbrauchskontrolle aus einer beim Arbeitgeber bestehenden IT-Nutzerrichtlinie und einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Dazu das Landesarbeitsgericht: Die Aufzeichnung der bei Telekommunikation entstehenden Verbindungsdaten zum Zwecke der Missbrauchskontrolle ist der Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Daten vorliegend gem. § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG zum Zwecke der Aufdeckung von Straftaten erhebt und verarbeitet (speichert), bestehen hingegen nicht.

Das Gericht hält die bei Aufbau einer Internetverbindung zu einer bestimmten Webseite protokollierten Daten über den Zeitpunkt des Aufrufs, die Adresse der aufgerufenen Webseite und deren Titel im Übrigen auch für geeignet, Missbräuche durch die Beschäftigten des Arbeitgebers zu überprüfen. Daran bestehe auch ein legitimes Interesse des Arbeitgebers.

Dazu das Landesarbeitsgericht: Dabei geht die Datenerhebung und -speicherung auch nicht über das Maß des Erforderlichen hinaus. Weitergehende Informationen über den Inhalt der Internetaktivität werden nicht gespeichert. Eine unzulässige Dauerüberwachung erfolgt nicht, ... lediglich eine stichprobenartige Überprüfung der Daten.

Erlaubte Privatnutzung steht der Verwendung nicht entgegen

Eine gestattete Privatnutzung des Internets durch die Beschäftigten ist vor dem Hintergrund der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme zur Missbrauchskontrolle unerheblich.

Fehlende Hinzuziehung des Arbeitnehmers bei der Auswertung der Daten unerheblich

Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Auswertung in Anwesenheit zwar das mildere Mittel gegenüber einer Auswertung in Abwesenheit des Arbeitnehmers sei, allerdings sei die Art und Weise der Auswertung auch bei Anwesenheit des Klägers keine andere als bei der Abwesenheit. Dazu das Gericht: Der Kläger hätte die Auswertung der einzelnen aufgerufenen Internetseiten nicht durch die freiwillige Bekanntgabe der täglichen Zeiten privater Internetnutzung abwenden können, denn nach eigenem Vortrag hat er dazu keine genauen Erinnerungen. Auch die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme sei unschädlich, so das Landesarbeitsgericht, da diese im Kündigungsschutzprozess nachgeholt werden könne.

Kein heimlicher Eingriff

Der Kläger hätte vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Auswertung seiner Daten in Anspruch nehmen können. Das Landesarbeitsgericht meint außerdem, dass der Kläger es ja in der Hand gehabt habe, nach Kenntnisnahme der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Befragung zur Privatnutzung durch den Arbeitgeber und anschließender Freistellung und Kündigung vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Verwertung in Anspruch zu nehmen.

Kein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften

Insbesondere sieht das Landesarbeitsgericht keinen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dies folge schon aus einer Zustimmung des Betriebsrats zur geltenden IT-Nutzerrichtlinie, in deren Rahmen sich die Maßnahme bewege.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitgebern im Zusammenhang mit Kündigungen von Arbeitnehmern

Kündigungen von Arbeitnehmern sind nicht unproblematisch. Wir beraten Sie zu Kündigungsmöglichkeiten, Formanforderungen und vertreten Sie im Fall einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers deutschlandweit vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers. Man sollte immer erst die Kündigungsmöglichkeiten eruieren und dann die Kündigung aussprechen.

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest verfasst.

29.06.2016

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
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Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
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Privates Surfen während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privaten Surfens während der Arbeitszeit trotz sechzehnjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit ohne vorherige Abmahnung für zulässig erachtet. Dies, obwohl das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers Arglosigkeit unterstellte. Ich hatte zu dieser Problematik bereits eine kritische Anmerkung geschrieben. Heute geht es um eine weitere heikle Frage in der Urteilsbegründung. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich den vom Arbeitgeber festgestellten Browserverlauf des Arbeitnehmers als Beweismittel herangezogen. Geht das?

Browserverlauf als Beweismittel verwertbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erhält eine Verwertung des vom Arbeitgeber erlangten Browserverlaufs des Arbeitnehmers für möglich. Dazu die Begründung im Einzelnen (Teil 1).

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (Auswertung) der Daten aufgrund IT-Nutzerrichtlinie und Arbeitsvertrag. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich der Grund für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten, nämlich eine Missbrauchskontrolle aus einer beim Arbeitgeber bestehenden IT-Nutzerrichtlinie und einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Dazu das Landesarbeitsgericht: Die Aufzeichnung der bei Telekommunikation entstehenden Verbindungsdaten zum Zwecke der Missbrauchskontrolle ist der Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Daten vorliegend gem. § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG zum Zwecke der Aufdeckung von Straftaten erhebt und verarbeitet (speichert), bestehen hingegen nicht.

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Erlaubte Privatnutzung steht der Verwendung nicht entgegen

Eine gestattete Privatnutzung des Internets durch die Beschäftigten ist vor dem Hintergrund der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme zur Missbrauchskontrolle unerheblich.

Fehlende Hinzuziehung des Arbeitnehmers bei der Auswertung der Daten unerheblich

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Kein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften

Insbesondere sieht das Landesarbeitsgericht keinen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dies folge schon aus einer Zustimmung des Betriebsrats zur geltenden IT-Nutzerrichtlinie, in deren Rahmen sich die Maßnahme bewege.

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