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Testberichte - Central News:  Kündigung wegen Krankheit: Prüfung der Arbeitsgerichte bei krankheitsbedingter Kündigung (Teil 1)

Veröffentlicht am Samstag, dem 30. April 2016 von Testberichte-Central.de

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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigungsschutz bei Kündigung wegen Krankheit. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Arbeitnehmer mehr als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt sind, in dem regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter arbeiten. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Die Krankheit eines Arbeitnehmers kann einen solchen Kündigungsgrund darstellen.

Krankheit als Kündigungsgrund: Folgende Gründe kommen für eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht:

- Häufige Kurzzeiterkrankungen

- Langzeiterkrankung

- krankheitsbedingte Leistungsminderung

- dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.

Rechtsprechung wendet schwierige Prüfung an: Ob die Kündigung wegen einer Krankheit wirksam ist, wird von den Gerichten in vier Stufen überprüft.

1. Stufe: negative Gesundheitsprognose: Die negative Gesundheitsprognose setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Zuganges der krankheitsbedingten Kündigung die ernsthafte Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten besteht. Maßgeblich ist stets die Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ausgeübt wurde. Ändert sich die Prognose noch nach Zugang der Kündigung, hat das keinerlei Relevanz für die Beurteilung.

Art, Dauer sowie Häufigkeit der bisherigen Krankheiten sind für die Prognose maßgeblich. Eine Ausnahme gilt, wenn die Erkrankungen vollständig ausgeheilt sind. Keine Berücksichtigung finden Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen sowie Erkrankungen, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die mutmaßlich nur einmalig auftreten. Erleidet ein Arbeitnehmer also einen Sportunfall und wird deshalb arbeitsunfähig, wird dies nach vollständiger Genesung nicht mit einbezogen. Ausnahmefälle können aber auch hier greifen: das gilt etwa, wenn der Arbeitnehmer ständig Sportunfälle erleidet, sodass man aufgrund der offenkundig schadensanfälligen Lebensweise des Arbeitnehmers befürchten muss, dass es auch künftig zu derartigen Ausfällen kommen wird. Wer sich in jedem Winterurlaub beim Skifahren ein Bein bricht, muss vor diesem Hintergrund mit Konsequenzen rechnen.

Bei einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose indiziert. Das Bundesarbeitsgericht meint dazu: Ist der Arbeitnehmer dauerhaft außer Stande, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands indiziert. Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich. Eine solche Ungewissheit besteht, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden kann. Als absehbar ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).

Keine negative Prognose greift aber, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der die Wiederherstellung des arbeitsfähigen Zustandes in absehbarer Zeit als mindestens möglich erscheinen lässt. Genehmigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also eine Kur, wird damit in der Regel indiziert, dass die Leistungsfähigkeit wiederhergestellt wird.

Bei häufigen Kurzzeiterkrankungen gibt es keine generelle Zeitgrenze. Bei jeweils mehr als sechs Wochen mehrmals im Kalenderjahr über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren oder bei deutlich häufigeren Erkrankungen und längeren Zeiträumen innerhalb von weniger als drei Jahren ist es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass das Arbeitsgericht zu einer negativen Gesundheitsprognose kommen würde.

Es kommt nur auf die objektive Lage an. Der Arbeitgeber muss sich nicht vorab nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erkundigen. Allerdings ist dies häufig sinnvoll, um die Erfolgsaussichten einer Kündigung abschätzen zu können.

2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers: Durch entstandene und prognostizierte Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers müssen die betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sein, bzw. Beeinträchtigt werden. Bei häufigen Kurzerkrankungen werden Betriebsablaufstörungen (Störungen im Produktionsprozess) z.B. Notwenigkeit der Einarbeitung von Ersatzpersonal, Maschinenstillstand, Produktionsrückgang, im Vordergrund stehen. Daran fehlt es, wenn die Ausfälle problemlos über eine Personalreserve, bzw. anderweitig abgefangen werden können. Kündigungsrechtlich relevante wirtschaftliche Belastungen ergeben sich bei häufigen Kurzzeiterkrankungen durch die Störung des Austauschverhältnisses infolge erheblicher Lohnfortzahlungskosten (Geld ohne Arbeit). Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Arbeitgeber beraten wir im Zusammenhang mit dem geplanten Ausspruch von Kündigungen und vertreten sie in einem Kündigungsschutzverfahren dann auch vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

Stiftung Warentest: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

13.4.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber:

Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
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Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigungsschutz bei Kündigung wegen Krankheit. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Arbeitnehmer mehr als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt sind, in dem regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter arbeiten. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Die Krankheit eines Arbeitnehmers kann einen solchen Kündigungsgrund darstellen.

Krankheit als Kündigungsgrund: Folgende Gründe kommen für eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht:

- Häufige Kurzzeiterkrankungen

- Langzeiterkrankung

- krankheitsbedingte Leistungsminderung

- dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.

Rechtsprechung wendet schwierige Prüfung an: Ob die Kündigung wegen einer Krankheit wirksam ist, wird von den Gerichten in vier Stufen überprüft.

1. Stufe: negative Gesundheitsprognose: Die negative Gesundheitsprognose setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Zuganges der krankheitsbedingten Kündigung die ernsthafte Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten besteht. Maßgeblich ist stets die Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ausgeübt wurde. Ändert sich die Prognose noch nach Zugang der Kündigung, hat das keinerlei Relevanz für die Beurteilung.

Art, Dauer sowie Häufigkeit der bisherigen Krankheiten sind für die Prognose maßgeblich. Eine Ausnahme gilt, wenn die Erkrankungen vollständig ausgeheilt sind. Keine Berücksichtigung finden Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen sowie Erkrankungen, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die mutmaßlich nur einmalig auftreten. Erleidet ein Arbeitnehmer also einen Sportunfall und wird deshalb arbeitsunfähig, wird dies nach vollständiger Genesung nicht mit einbezogen. Ausnahmefälle können aber auch hier greifen: das gilt etwa, wenn der Arbeitnehmer ständig Sportunfälle erleidet, sodass man aufgrund der offenkundig schadensanfälligen Lebensweise des Arbeitnehmers befürchten muss, dass es auch künftig zu derartigen Ausfällen kommen wird. Wer sich in jedem Winterurlaub beim Skifahren ein Bein bricht, muss vor diesem Hintergrund mit Konsequenzen rechnen.

Bei einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose indiziert. Das Bundesarbeitsgericht meint dazu: Ist der Arbeitnehmer dauerhaft außer Stande, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands indiziert. Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich. Eine solche Ungewissheit besteht, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden kann. Als absehbar ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).

Keine negative Prognose greift aber, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der die Wiederherstellung des arbeitsfähigen Zustandes in absehbarer Zeit als mindestens möglich erscheinen lässt. Genehmigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also eine Kur, wird damit in der Regel indiziert, dass die Leistungsfähigkeit wiederhergestellt wird.

Bei häufigen Kurzzeiterkrankungen gibt es keine generelle Zeitgrenze. Bei jeweils mehr als sechs Wochen mehrmals im Kalenderjahr über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren oder bei deutlich häufigeren Erkrankungen und längeren Zeiträumen innerhalb von weniger als drei Jahren ist es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass das Arbeitsgericht zu einer negativen Gesundheitsprognose kommen würde.

Es kommt nur auf die objektive Lage an. Der Arbeitgeber muss sich nicht vorab nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erkundigen. Allerdings ist dies häufig sinnvoll, um die Erfolgsaussichten einer Kündigung abschätzen zu können.

2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers: Durch entstandene und prognostizierte Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers müssen die betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sein, bzw. Beeinträchtigt werden. Bei häufigen Kurzerkrankungen werden Betriebsablaufstörungen (Störungen im Produktionsprozess) z.B. Notwenigkeit der Einarbeitung von Ersatzpersonal, Maschinenstillstand, Produktionsrückgang, im Vordergrund stehen. Daran fehlt es, wenn die Ausfälle problemlos über eine Personalreserve, bzw. anderweitig abgefangen werden können. Kündigungsrechtlich relevante wirtschaftliche Belastungen ergeben sich bei häufigen Kurzzeiterkrankungen durch die Störung des Austauschverhältnisses infolge erheblicher Lohnfortzahlungskosten (Geld ohne Arbeit). Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Arbeitgeber beraten wir im Zusammenhang mit dem geplanten Ausspruch von Kündigungen und vertreten sie in einem Kündigungsschutzverfahren dann auch vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

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